Satzung
Satzung der
"Deutschsprachigen Gesellschaft für Kunst und Psychopathologie des Ausdrucks"
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Deutschsprachige Gesellschaft für Kunst & Psychopathologie des Ausdrucks“ (DGPA).
2. Der Verein hat seinen Sitz in München und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
1. Die DGPA veranstaltet wissenschaftliche Kongresse, Ausstellungen, Sitzungen u. a. in möglichst jährlichem Rhythmus und Turnus zwischen deutschsprachigen Ländern
2. Die DGPA fördert neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Psychopathologie und der künstlerischen Ausdrucksformen durch ihre Tagungen, Ausstellungen und persönliche Kontakte ihrer Mitglieder.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können werden als
a) ordentliche Mitglieder: Personen, die an den Fragen der Psychopathologie und der künstlerischen Ausdrucksformen interessiert sind, z. B. Ärzte, Psychotherapeuten, Psychologen, Philosophen, Künstler, Theologen, Soziologen, Kunst-, Kultur- und Religions-Historiker, Schriftsteller usw.;
b) außerordentliche Mitglieder: natürliche Personen, die an den oben genannten Fragen interessiert und die gewillt sind, die Ziele der DGPA zu fördern;
c) fördernde Mitglieder: juristische Personen, die an den Bestrebungen der DGPA interessiert sind und deren Aufgabe unterstützen;
d) Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder, die deutsch sprechend sind und die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit gewählt werden.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Antrag, dem die Befürwortung eines Mitgliedes der DGPA (Pate) beigefügt ist und durch schriftliche Beitrittserklärung des Bewerbers, über deren Annahme der Vorstand einstimmig mit Beschluss entscheidet. Gegen einen ablehnenden Beschluss kann der Pate in der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erheben, die darüber mit einfacher Mehrheit beschließt.
3. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod;
b) Kündigung des Mitglieds, die schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Endes des Geschäftsjahres zu erklären ist;
c) Ausschluss: Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes muss einstimmig durch das Präsidium gefasst, schriftlich begründet, dem Betroffenen vorgelegt werden. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung befindet darüber mit einfacher Mehrheit. Eine vorzeitige Kündigung des Betroffenen, unter Ausschluss von § 3 Abs 3b), ist dem Betroffenen einzuräumen, wobei der Mitgliederversammlung nur der Austritt, aber nicht die Gründe mitzuteilen sind;
d) Verzug von mehr als zwei Jahresmitgliedsbeiträgen, wenn nach zweimaliger Zahlungsaufforderung keine Begleichung erfolgt.
§4 Beitrag
Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Mitglieder in Ausbildung oder im Ruhestand zahlen die Hälfte des Jahresbeitrages.
§5 Gewinne
Die DGPA mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. wissenschaftlicher Beirat
§7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Präsidenten (jeweils einer aus der Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Schweiz) sowie einem Schatzmeister und einem Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
3. Der Vorstand bestimmt, welches Präsidialmitglied die Geschäfte des Vereins führen soll sowie einen Stellvertreter.
4. Der Geschäftsführende Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Ver¬einsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Er hat Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen, die auch in Form einer pauschalen Aufwandsentschädigung für einen bestimmten Zeitraum gewährt werden kann. Über die Höhe einer pauschalen Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Vereins.
5. Über Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch. Zahlungsanweisungen bedürfen nur seiner Unterschrift. Er prüft die laufenden Ein- und Ausgaben und erstattet darüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht.
6. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Geschäftsführenden Präsidenten bzw. seinen Stellvertreter. Beide sind für den Verein jeweils alleinvertretungsberechtigt.
§8 Wissenschaftlicher Beirat
Der Wissenschaftliche Beirat setzt sich zusammen aus den vom Vorstand bestimmten Personen mit bestimmter Funktion.
Der wissenschaftliche Beirat hat beratende Funktion, insbesondere bei der Entscheidung des jeweils zu ernennenden Trägers der PRINZHORN Medaille.
§9 Mitgliederrechte
1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt:
a) zur Ausübung der in dieser Satzung niedergelegten Mitgliedschaftsrechte, insbesondere des Rechts, Anträge zu stellen;
b) zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins zu vergünstigten Bedingungen;
c) zum Stimmrecht.
2. Die außerordentlichen, fördernden, korrespondierenden und Ehrenmitglieder sind berechtigt:
a) zum Besuch der Mitgliederversammlung des Vereins ohne Stimmrecht;
b) zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins zu vergünstigten Bedingungen.
§10 Mitgliederversammlung
1a. die ordentliche Mitgliederversammlung wird möglichst jährlich, mindestens alle zwei Jahre, im allgemeinen Zusammenhang mit einer von dem Verein veranstalteten, wissenschaftlichen Tagung von dem Geschäftsführenden Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter, einberufen.
1b. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder vertreten sind.
2. Die Mitglieder sind, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens vier Wochen vor dem Tag der Einberufung schriftlich einzuladen. Über die ordnungsgemäße Einladung befindet die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes alle drei Jahre;
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Schatzmeisters und die Entlastung des Vorstandes;
c) Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und sonstige Anträge der ordentlichen Mitglieder;
e) Zulassung von Anträgen außerordentlicher Mitglieder;
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
4. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der zehnte Teil der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. Die Frist beträgt zu dieser Einladung mindestens zwei, höchstens vier Wochen. Im Übrigen findet Abs. 2 entsprechende Anwendung.
5. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Geschäftsführende Präsident, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter und bei Ver-hinderung beider der dritte Präsident.
6. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme.
Stellvertretung ist nur mit schriftlich vorgelegter Vollmacht möglich.
7. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die bekannt gegebenen Tagesordnungspunkte. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen, wenn zwei Drittel der Erschienenen es verlangen.
8. Alle Beschlüsse der Mitglieder werden, soweit es nach Gesetz und der Satzung zulässig ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
10. Die Ernennung von Ehrenpräsidenten und/oder Ehrenmitgliedern (§ 3 Abs. 1d) erfolgt durch 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§11 Satzungsänderung
1. Vorschläge zu Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mittels der ordnungsgemäßen Einladung (§ 10 Abs. 2)bekannt gegeben sein. Für Satzungsänderungen findet § 10 Abs. 7 Satz 2 keine Anwendung.
2. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen und vertretenen Mitglieder erforderlich.
§12 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Einladung des Vorstandes zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss mindestens vier Wochen vor der Sitzung erfolgen. Im Übrigen findet § 10 entsprechende Anwendung.
2. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von zwei Monaten die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann dann über die Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder, beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Freunde der Sammlung Prinzhorn e. V.“ mit Sitz in Heidelberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren..
Aktualisierte Satzung mit den auf der Mitgliederversammlung vom 31.10.2014 beschlossenen Änderungen.
Eingetragen im Vereinsregister am 31.01.2012, VR 7337, Amtsgericht München.